über Lebensmittelzusatzstoffe
REG_2008_1333 · 68 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
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- ErwGr. 26
- ErwGr. 27
- ErwGr. 28
- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Anwendungsbereich
- Art. 3Begriffsbestimmungen
- Art. 4Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
- Art. 5Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln
- Art. 6Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe
- Art. 7Besondere Bedingungen für Süßungsmittel
- Art. 8Besondere Bedingungen für Farbstoffe
- Art. 9Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsklassen
- Art. 10Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen
- Art. 11Festlegung der Verwendungsmengen
- Art. 12Änderungen im Produktionsprozess oder in Ausgangsstoffen für einen Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist
- Art. 13Lebensmittelzusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen
- Art. 14Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen
- Art. 15Verwendung von Zusatzstoffen in unverarbeiteten Lebensmitteln
- Art. 16Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Art. 17Verwendung von Farbstoffen zur Kennzeichnung
- Art. 18Migrationsgrundsatz
- Art. 19Auslegungsentscheidungen
- Art. 20Traditionelle Lebensmittel
- Art. 21Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Art. 22Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Art. 23Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Art. 24Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten
- Art. 25Sonstige Kennzeichnungsanforderungen
- Art. 26Informationspflichten
- Art. 27Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen
- Art. 28Ausschuss
- Art. 29Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung
- Art. 30Erstellung der Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
- Art. 31Übergangsbestimmungen
- Art. 32Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe
- Art. 33Aufhebung von Rechtsakten
- Art. 34Übergangsbestimmungen
- Art. 35Inkrafttreten
- Anhang I
- Anhang II
- Anhang III
- Anhang IVTraditionelle Erzeugnisse, für die einzelne Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung bestimmter Klassen von Lebensmittelzusatzstoffen aufrechterhalten können
- Anhang VListe der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen
über Lebensmittelzusatzstoffe ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.