(1)Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.
(2)Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden: a) Verarbeitungshilfsstoffe; b) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden; c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden; d) Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (29) fallen; e) Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
(3)Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.
(4)Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen a) in bestimmten Lebensmitteln; b) für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.
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