Art. 13 – Jährlicher Tätigkeitsbericht

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Der Direktor erstattet dem Vorstand Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben in einem jährlichen Tätigkeitsbericht.
(2)Der Bericht beinhaltet Finanz- und Managementinformationen, aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse gemessen an dem Jahresarbeitsprogramm und den vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit den Tätigkeiten verbunden sind, wie die bereitgestellten Ressourcen genutzt wurden und wie das interne Kontrollsystem funktioniert hat.
(3)Der Vorstand erstellt eine Analyse und Bewertung des Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts über das vorangegangene Haushaltsjahr.
(4)Der Vorstand nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht an und übermittelt ihn zusammen mit seiner Analyse und Bewertung spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres den zuständigen Gremien beim Europäischen Parlament, beim Rat, bei der Kommission, beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und beim Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und — zur Information — den Partnerländern zugeleitet.
(5)Der Direktor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und den Vorbereitungsgremien des Rates vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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