Art. 16 – Haushaltsverfahren

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.
(2)Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag für Maßnahmen im Außenbereich und trägt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union die von ihr als erforderlich erachteten Mittel für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein.
(3)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).
(4)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.
(5)Der Haushaltsplan der Stiftung wird vom Vorstand festgestellt. Er wird endgültig, nachdem die endgültige Bewilligung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6)Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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