Art. 19 – Finanzvorschriften

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.
(2)Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Haushaltsordnung wendet die Stiftung die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln an, so dass die Rechnungen der Stiftung mit denen der Kommission konsolidiert werden können.
(3)Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gilt für die Stiftung uneingeschränkt.
(4)Die Stiftung folgt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18). Der Vorstand erlässt die Vorschriften, die notwendig sind, um dem OLAF die Durchführung dieser internen Untersuchungen zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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