Art. 23 – Teilnahme von Drittländern

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Die Teilnahme an der Stiftung steht auch Ländern offen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung an die Partnerländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 verpflichten, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags getroffen werden. In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Durchführungsvorschriften für die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung festgelegt, die Bestimmungen über die finanziellen Beiträge und das Personal mit enthalten. Die Abkommen dürfen jedoch nicht vorsehen, dass Drittländer stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands stellen, und sie dürfen keinerlei Bestimmungen enthalten, die nicht im Einklang mit den in Artikel 21 genannten Personalstatuten stehen.
(2)Über die Beteiligung von Drittländern an Ad-hoc-Arbeitsgruppen kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens nach Absatz 1 bedarf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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