Art. 24 – Bewertung

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung nimmt die Stiftung für alle ihre ausgabenintensiven Tätigkeiten regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Vorstand mitgeteilt.
(2)Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Stiftung erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden durch, und zwar unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten Ziele, Aufgaben und Funktionen der Stiftung. Die Bewertung wird durch externe Sachverständige durchgeführt. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.
(3)Die Stiftung unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen im Rahmen der Bewertung festgestellten Problemen abzuhelfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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