Art. 3 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit und besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck.
(2)Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin (Italien).
(3)Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) — im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Einrichtungen als Anhang beigefügt wird — mit dem Ziel zusammen, Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der beiden Einrichtungen zu fördern.
(4)Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können, wenn angezeigt, aufgefordert werden, an der Arbeit der Stiftung mitzuwirken.
(5)Die Stiftung unterliegt der Verwaltungskontrolle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.
(6)Die Stiftung kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Einrichtungen schließen, die innerhalb der Europäischen Union und international auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung tätig sind. Der Vorstand nimmt solche Vereinbarungen auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs an, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Die darin festgelegten Arbeitsmodalitäten müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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