Art. 4 – Transparenz

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Die Stiftung achtet bei ihrer Arbeit auf ein hohes Maß an Transparenz und kommt den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 bis 4 nach.
(2)Die Stiftung macht innerhalb von sechs Monaten nach der Einsetzung des Vorstands a) die Geschäftsordnung der Stiftung und die Geschäftsordnung des Vorstands; b) den jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung der Öffentlichkeit zugänglich.
(3)In geeigneten Fällen kann der Vorstand erlauben, dass Vertreter betroffener Parteien als Beobachter an den Sitzungen der Organe der Stiftung teilnehmen.
(4)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Stiftung Anwendung. Der Vorstand erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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