Art. 7 – Vorstand

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(1)Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und drei Vertretern der Kommission sowie drei vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen ohne Stimmrecht zusammensetzt. Zudem können drei Vertreter der Partnerländer als Beobachter an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen jeweils ihre eigenen Vertreter und Stellvertreter in den Vorstand. Die Vertreter der Partnerländer ernennt die Kommission anhand einer Liste von Kandidaten, die von diesen Ländern vorgeschlagen werden, und auf der Grundlage ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung. Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission streben ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Vorstand an.
(3)Die Amtszeit der Vertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
(4)Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Die Amtszeit des Vorsitzes endet, wenn der Vorsitz nicht mehr dem Vorstand angehört.
(5)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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