Art. 9 – Befugnisse des Vorstands

REG_2008_1339 · zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)Ernennung und erforderlichenfalls Entlassung des Direktors gemäß Artikel 10 Absatz 5;
b)Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;
c)Annahme des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß Artikel 12;
d)Erstellung eines jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Stiftung und Übermittlung dieses Voranschlags an die Kommission;
e)Annahme des vorläufigen Stellenplans und des endgültigen Haushaltsplans der Stiftung nach Abschluss des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 16;
f)Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren und Übermittlung dieses Berichts an die Organe und die Mitgliedstaaten;
g)Annahme der Geschäftsordnung der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde;
h)Annahme der Finanzregelung für die Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß Artikel 19;
i)Annahme der Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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