ErwGr. 7

REG_2008_149 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse

Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen werden. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung wurden der Behörde Wirkstoffe, die in Anhang IV aufgenommen werden können, vorgelegt. Die Behörde hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme veröffentlicht, der zufolge Wirkstoffe in Anhang IV aufgenommen werden können. Daher sollte Anhang IV der genannten Verordnung entsprechend festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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