ErwGr. 9

REG_2008_149 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse

Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um die letzte der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV, auf die in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Bezug genommen wird, d. h., die Kapitel II, III und V der genannten Verordnung treten sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft. Aus diesem Grund sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalte ab demselben Zeitpunkt gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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