Art. 2

REG_2008_195 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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