Art. 6

REG_2008_195 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

(1)Abweichend von Artikel 4 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung, die von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht begründet bzw. erlassen wurden; b) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht gesichert sind oder durch eine solche Entscheidung als gültig anerkannt wurden, wobei die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind; c) die Erfüllung der Forderung stellt keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 dar; d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak freigegeben werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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