Art. 12

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge gemäß Artikel 57, bedarf es folgender Bewertungen:
a)der Verwendung der EEF-Mittel muss eine Ex-ante-Bewertung des beabsichtigten Vorgangs vorausgehen;
b)der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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