Art. 13

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß müssen EEF-Mittel unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt werden.
(2)Für die Zwecke der Ausführung der EEF-Mittel ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf ausgerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu bieten, dass Folgendes erreicht wird: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) zuverlässige Berichterstattung; c) Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) Vorbeugung gegen und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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