Art. 16

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission kann Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer sowie deren öffentlicher und halböffentlicher Agenturen in deren Namen oder Finanzbeiträge von internationalen Einrichtungen für bestimmte, vom EEF finanzierte Vorhaben oder Programme gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 verwalten.
(2)Die Kommission kann auch freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 und den in den einschlägigen bilateralen Vereinbarungen über finanzielle Beiträge festgelegten spezifischen Regelungen verwalten.
(3)Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden nach denselben Vorschriften verwaltet wie die EEF-Ressourcen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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