Art. 18

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Allen Finanzakteuren und anderen an Ausführung, Verwaltung, Prüfung oder Kontrolle von EEF-Mitteln beteiligten Personen sind Handlungen untersagt, die einen Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen der Gemeinschaft hervorrufen können. Im Falle eines Interessenkonflikts hat sich der Betreffende derartiger Handlungen zu enthalten und die zuständige Stelle mit der Angelegenheit zu befassen.
(2)Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines Finanzakteurs oder einer anderen in Absatz 1 genannten Person aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen oder der nationalen Affinität, aus wirtschaftlichen Interessen oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.
(3)Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gilt Artikel 34 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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