Art. 21

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Im Allgemeinen führt die Kommission die EEF-Mittel nach einer der folgenden Methoden aus:
a)dezentrale Verwaltung in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten entsprechend den Bedingungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und nach Maßgabe der Vorschriften über die Aufgabenteilung in Artikel 57 des genannten Abkommens sowie in den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV des Abkommens;
b)dezentrale Verwaltung in Zusammenarbeit mit den ÜLG entsprechend den Bedingungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und dessen Durchführungsmaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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