Art. 22

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission die EEF-Mittel nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus. Wie im Rahmen der zentralen Verwaltung kann die Kommission übrige Aufgaben an die in Artikel 25 Absätze 2 bis 5 genannten Einrichtungen übertragen.
(2)Die begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG a) überprüfen regelmäßig, ob die aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden; b) treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und strengen erforderlichenfalls Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos ausgezahlter Beträge an.
(3)Die Kommission überzeugt sich, dass die Mittel entsprechend der anwendbaren Regelung verwendet worden sind, indem sie entsprechend den ihr durch diese Regelung übertragenen Befugnissen Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen durchführt, die es ihr erlauben, ihre Zuständigkeiten gemäß dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere Anhang IV Artikel 34 Absatz 1, und gemäß dem Übersee-Assoziationsbeschluss, insbesondere den Artikeln 20 und 32, angemessen wahrzunehmen.
(4)Partnerländer und -gebiete, denen Ausführungsaufgaben übertragen wurden, gewährleisten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, dass alljährlich in angemessener Weise nachträglich Angaben über die Empfänger von Mitteln aus dem EEF veröffentlicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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