(1)Führt die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der zentralen Verwaltung aus, so werden Mittelausführungsaufgaben entweder direkt von ihren Dienststellen oder indirekt gemäß den Absätzen 2 bis 4 sowie gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen. Die indirekte Mittelausführung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der Artikel 27 bis 29 findet auch Anwendung, wenn im Rahmen der dezentralen Verwaltung übrige Aufgaben an Einrichtungen nach Absatz 3 übertragen werden.
(2)Die Kommission darf die ihr im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesenen Durchführungsbefugnisse nicht Dritten übertragen, wenn die betreffenden Befugnisse einen breiten Ermessensspielraum für politische Optionen beinhalten. Die übertragenen Durchführungsbefugnisse sind genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Ausübung in vollem Umfang zu kontrollieren. Die Übertragung von Mittelausführungsaufgaben muss mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Einklang stehen; zugleich muss die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet sein. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsbefugnisse dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.
(3)Die Kommission kann unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 2 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Aufgaben der Mittelausführung, folgenden Einrichtungen übertragen: a) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (14) gegründeten Exekutivagenturen; b) nationalen öffentlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können. Die Kommission kann für den entstandenen Verwaltungsaufwand dieser Einrichtungen einen finanziellen Ausgleich aus den Mitteln des EEF vorsehen. Die Kommission unterrichtet den Rat jährlich über die betreffenden Fälle, Agenturen und Einrichtungen. Sie begründet den Rückgriff auf nationale Einrichtungen angemessen.
(4)Für die Ausführung der entsprechenden EEF-Mittel durch eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Agentur ist der Direktor der betreffenden Agentur zuständig.
(5)Sind die in Absatz 3 genannten Agenturen und Einrichtungen mit Aufgaben der Mittelausführung betraut, so führen sie regelmäßig Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Diese Agenturen und Einrichtungen treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und strengen erforderlichenfalls Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos ausgezahlter Beträge an.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.