Art. 28

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Kommission darf Handlungen, die die Ausführung von EEF-Mitteln betreffen, insbesondere Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, keinen anderen als den in Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten externen privatwirtschaftlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen, außer in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.
Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen nach Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Unterstützung oder der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis beinhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 28 REG_2008_215 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 28 REG_2008_215 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.