Art. 29

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Führt die Kommission EEF-Mittel im Wege der gemeinsamen Verwaltung aus, so werden in den folgenden Fällen bestimmte Aufgaben internationalen Organisationen übertragen: a) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind; b) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten; c) bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind. Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe müssen Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.
(2)Die Durchführung der aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen durch internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle durch die Kommission. Diese Kontrolle wird im Wege der vorherigen Genehmigung, der nachträglichen Prüfung oder einer Kombination beider Verfahren ausgeübt.
(3)Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Aufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.
(4)Internationale Organisationen, denen Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln sicher.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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