Art. 27

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission gewährleistet, dass die Durchführung der übertragenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.
(2)Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF“ genannt) hat gegenüber den Einrichtungen, denen Aufgaben übertragen werden, die gleichen Kompetenzen und Funktionen wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die Einrichtungen erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. Alle die Mittel des EEF betreffenden Handlungen dieser Einrichtungen, insbesondere alle Beschlüsse und von ihnen geschlossene Verträge, müssen ausdrücklich die gleichen Kontrollen vorsehen, die in Artikel 70 Absatz 4 vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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