Art. 24

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Je nach dem im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, dem Übersee-Assoziationsbeschluss sowie in dessen Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Grad der Dezentralisierung wirkt die Kommission bei den begünstigten AKP-Staaten darauf hin, dass sie bei der Ausübung der ihnen durch das Abkommen und den Beschluss übertragenen Befugnisse den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 11 beachten und insbesondere schrittweise folgende Kriterien erfüllen:
a)transparente, nicht diskriminierende Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt ausschließen;
b)wirksames und effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine wirksame Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion bzw. der entsprechenden Funktionen vorsieht;
c)Rechnungsführungssystem, mit dem sich die Verwendung der EEF-Mittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den EEF-Rechnungen ausweisen lässt;
d)unabhängiges externes Audit durch eine für unabhängige externe Prüfungen zuständige nationale Einrichtung;
e)im Falle der Ausführung in direkter Regie gemäß Artikel 101 Absatz 1 sachgerechte Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die lokalen Konten der Zahlstellen und Festlegung der Aufgaben des lokalen Zahlstellenverwalters und des lokalen Rechnungsführers.
Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG geeignete Vorschriften in die Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3 auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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