REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Im Rahmen der finanziellen Abwicklung der in Artikel 2 genannten Vorgänge übt die Kommission die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
(2)Die Kommission legt fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges sie die Anweisungsbefugnis überträgt, und bestimmt den Umfang der übertragenen Befugnisse sowie die Möglichkeit, diese weiter zu übertragen.
(3)Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden.
(4)Bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bestimmte für die Ausführung der EEF-Mittel und der Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.
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