Art. 35

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Außer in Fällen der zentralen Verwaltung oder der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen obliegt die Abwicklung der Vorgänge zur Durchführung der Programme oder Projekte dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten gemäß Anhang IV Artikel 35 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und gemäß den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Anhang IV Artikel 34, 35 und 36 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35 REG_2008_215 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35 REG_2008_215 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.