Art. 36

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Werden dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der EEF-Mittel bekannt, so nimmt er Kontakt zum nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten auf, um die Situation zu bereinigen, und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen. Er kann den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten vorübergehend ersetzen, falls dieser die ihm im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt oder nicht wahrnehmen kann; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.
(2)Die vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden im Namen und im Auftrag des betreffenden nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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