Art. 37

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte richtet entsprechend den von der Kommission festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbundenen Risiken die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, gegebenenfalls auch nachträglicher Überprüfungen, geeignet sind.
(2)Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen als demjenigen Bediensteten geprüft, der den Vorgang eingeleitet hat. Einleitung sowie vorherige und nachträgliche Überprüfung von Vorgängen sind getrennte Funktionen.
(3)Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie müssen sich an spezielle Standesregeln halten, die von der Kommission festgelegt werden.
(4)Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist, gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm zu beachtenden Standesregeln verstößt, so unterrichtet er hiervon schriftlich den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 54 Absatz 3 genannte Gremium. Falls es sich um Betrug, Korruption oder eine andere rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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