Art. 38

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt der Kommission jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor, in dem zu bestätigen ist, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, soweit nicht in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche Vorbehalte angemeldet werden.
Er erläutert in diesem Bericht, inwieweit die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, und berichtet über die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel sowie über die Effizienz und Wirksamkeit des Systems der internen Kontrolle. Der interne Rechnungsprüfer nimmt den jährlichen Bericht und die übrigen vorgelegten Informationen zur Kenntnis. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts für das vorhergehende Jahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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