REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Die Kommission ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VIII; c) Rechnungsführung über i) die Mittel gemäß Artikel 15, mit Ausnahme der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen; ii) die Mittelbindungen gemäß Artikel 70; iii) die Zahlungen, Einnahmen und Schulden; d) Festlegung der Rechungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans gemäß Titel VIII; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten definierten Systeme zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten; f) Kassenführung. Der Rechnungsführer ist befugt, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Validierungskriterien zu überprüfen.
(2)Der Rechnungsführer erhält vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten und von der EIB alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche die finanzielle Ausführung der EEF-Mittel wahrheitsgetreu abbilden.
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