Art. 40

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Rechnungsabschlüsse werden vor ihrer Annahme durch die Kommission vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des EEF vermitteln. Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass a) die Abschlüsse entsprechend den unter seiner Verantwortung gemäß dieser Verordnung für die Rechnungen des EEF festgelegten Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt wurden und b) alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte leitet alle Informationen weiter, die der Rechnungsführer für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Anweisungsbefugte bleibt uneingeschränkt verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihm verwalteten Mittel sowie für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der seiner Kontrolle unterliegenden Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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