Art. 41

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der Rechnungsführer ist befugt, die Informationen, die er erhält, zu überprüfen und alle weiteren Prüfungen vorzunehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können. Erforderlichenfalls formuliert er Vorbehalte und erläutert genau die Art und die Tragweite der Vorbehalte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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