Art. 33

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Dem Anweisungsbefugten obliegen
a)die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
b)die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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