Art. 20

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission führt die EEF-Mittel entsprechend den Artikeln 21 bis 29 nach einer der folgenden Methoden aus: a) dezentrale Verwaltung; b) zentrale Verwaltung; c) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.
(2)Für die Durchführung dieses Kapitels gilt Kapitel 2 „Arten des Haushaltsvollzugs“ im Ersten Teil Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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