Art. 129

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der Rechnungsführer legt die anzuwendenden Rechnungsführungsregeln und -methoden fest. Er bereitet den Kontenplan für die EEF-Operationen vor und stellt ihn nach Konsultation des bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest. Dabei orientiert sich der Rechnungsführer an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens, kann jedoch von diesen Normen abweichen, wenn die besonderen Merkmale der EEF-Tätigkeiten dies rechtfertigen.
(2)Alle Buchungseinträge werden nach Maßgabe des Kontenplans vorgenommen, in dem Finanzbuchführung und Haushaltsbuchführung klar getrennt sind. Der Kontenplan wird dem Rechnungshof zugeleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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