Art. 132

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der Rechnungsführer nimmt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Ein- oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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