Art. 135

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof baldmöglichst über alle aufgrund dieser Verordnung angenommenen Beschlüsse und Regelungen.
(2)Die Ernennung der Anweisungsbefugten, internen Prüfer, Rechnungsführer und Zahlungsverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 17, 39, 43, 48 und 89 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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