(1)Die Kommission, die mit der Bewirtschaftung von EEF-Einnahmen und -Ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des EEF gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Dem Rechnungshof werden alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung gestellt, die er zur Prüfung des Berichts über die Mittelverwaltung anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort für erforderlich erachtet; dies gilt auch für alle auf magnetischen Datenträgern erstellten oder gespeicherten Unterlagen und Informationen. Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus EEF-Mitteln, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.
(2)Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten, a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen; b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die Informationen gemäß dem ersten Satz dieses Buchstabens können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.
(3)Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die bei den zuständigen Dienststellen der Kommission verwahrt werden.
(4)Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der EEF-Mittel durch Einrichtungen außerhalb der Kommission, die diese Mittel als Finanzhilfen erhalten haben.
(5)Die Finanzierung mit an Empfänger außerhalb der Kommission gezahlten EEF-Mitteln ist an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gebunden, die Verwendung der gewährten Finanzierung durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.
(6)Durch die Verwendung integrierter Datenverarbeitungssysteme dürfen die Zugriffsmöglichkeiten des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.
(7)Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten werden aufgerufen, sich an der Arbeit des Rechnungshofs zu beteiligen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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