Art. 140

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der Rechnungshof übermittelt der Kommission alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Kommission leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu. Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.
(2)Die Sonderberichte nach Absatz 1 werden zusammen mit den Antworten der Kommission unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet — gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission — über deren weitere Behandlung. Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so sind ihnen die Antworten der Kommission beizufügen.
(3)Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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