Art. 139

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Für den Jahresbericht des Rechnungshofs dieser Artikel.
(2)Der Rechnungshof bringt der Kommission spätestens zum 15. Juni die Bemerkungen zur Kenntnis, die seines Erachtens in den Jahresbericht aufgenommen werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens zum 15. Oktober.
(3)Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(4)Der Rechnungshof kann dem Jahresbericht ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen anfügen.
(5)Der Rechnungshof trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Antworten der Kommission auf die Bemerkungen in seinem Jahresbericht unmittelbar im Anschluss an die Bemerkungen veröffentlicht werden, auf die sie sich beziehen.
(6)Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens zum 15. November seinen Jahresbericht zusammen mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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