(1)Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags, des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Internen Abkommens dieser Verordnung sowie der zur Durchführung dieser Instrumente erlassenen Rechtsakte. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den ÜLG erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller anderen anwendbaren Rechtsakte.
(2)In Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Rechnungshof nach Maßgabe von Artikel 138 Absätze 4 und 5 von allen Dokumenten und Informationen Kenntnis nehmen, die die Mittelverwaltung durch Dienststellen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den aus EEF-Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Operationen betreffen. Er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den genannten Dienststellen oder Einrichtungen angemessen sind. Um sich alle Informationen zu verschaffen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, kann der Rechnungshof auf eigenen Antrag zu den Kontrollen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs von der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Auf Antrag des Rechnungshofs ermächtigt die Kommission die Finanzinstitute, bei denen Guthaben des EEF gehalten werden, dem Rechnungshof Einblick in ihre Unterlagen zu geben, damit dieser sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit dem Stand der Rechnungsführung überzeugen kann. In Wahrnehmung seiner Aufgaben teilt der Rechnungshof der Kommission sowie allen Stellen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten mit, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen durchzuführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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