Art. 134

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die aus EEF-Mitteln finanzierten Operationen, die von der EIB gemäß Artikel 3 verwaltet werden, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Operationen vorgesehen sind. Die Modalitäten dieser Kontrolle durch den Rechnungshof sind in der Dreiervereinbarung geregelt. Diese Bestimmungen werden von der EIB, der Kommission und dem Rechnungshof in der derzeit geltenden oder gegebenenfalls erneuerten Vereinbarung oder in einer sonstigen Vereinbarung vereinbart, die diese Vereinbarung gegebenenfalls ersetzt.
Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 2 verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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