Art. 133

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der EEF-Mittel im Einzelnen zu verbuchen. Diese Buchführung zeigt sämtliche a) Mittelausstattungen; b) Mittelbindungen; c) Zahlungen, festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.
(2)Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.
(3)Die Mittelbindungen nach Artikel 70 werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Die Mittelbindungen nach Artikel 78 Absatz 2 werden in Euro in Höhe des Werts der Aufträge, Finanzhilfen und Leistungsprogramme verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen: a) eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege; b) eine Rückstellung für Preisänderungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen; c) eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.
(4)Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 142 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der EEF-Mittel für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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