Art. 87

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Verfahren der Feststellung, Anweisung und Zahlung der Ausgaben müssen spätestens innerhalb von neunzig Tagen ab Fälligkeit der Zahlung abgeschlossen werden. Der nationale oder regionale Anweisungsbefugte erteilt die Auszahlungsanordnung, die er dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Fälligkeitstermin zur Kenntnis bringt.
(2)Die Gläubiger haben bei verspäteter Zahlung Anspruch auf Verzugszinsen gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.
(3)Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie nach Maßgabe von Anhang IV Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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