Art. 90

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der Interne Prüfer berät die Kommission in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung abgibt. Ihm obliegt es insbesondere, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen; b) die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontroll- und Prüfungssysteme zu beurteilen, die auf alle Vorgänge zur Ausführung der EEF-Mittel Anwendung finden.
(2)Der Interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls vor Ort, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.
(3)Der Interne Prüfer erstattet der Kommission über seine Feststellungen und Empfehlungen Bericht. Die Kommission sorgt für die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der interne Prüfer legt der Kommission ferner einen Jahresbericht vor, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.
(4)Die Kommission übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.
(5)Für die Durchführung dieses Artikels gelten die Artikel 109 bis 115 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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