Art. 92

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Für die Zwecke dieses Titels gelten als öffentliche Auftraggeber a) die begünstigten AKP-Staaten oder von ihnen ordnungsgemäß ermächtigte Einrichtungen, einschließlich offizieller regionaler Einrichtungen, bzw. ihre Vertreter; b) die Kommission für auf eigene Rechnung vergebene Aufträge; c) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer begünstigter AKP-Staaten; d) nationale oder internationale öffentliche Einrichtungen oder natürliche oder juristische Personen, die mit einem oder mehreren AKP-Staaten oder mit der Kommission eine Finanzierungsvereinbarung oder eine Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung eines Programms oder Projekts geschlossen haben.
(2)Die Vergabeverfahren werden in den in Artikel 70 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen niedergelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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