Art. 94

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Bedingungen für die Teilnahme und die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von AKP-Staaten sind in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von ÜLG sind in den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt.
(2)Handelt die Kommission bei der Durchführung der humanitären Hilfe und der Soforthilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses als öffentlicher Auftraggeber, so ist sie an die Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen gebunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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