(1)Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, a) die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden oder gegen die vergleichbare Verfahren eingeleitet worden sind; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des öffentlichen Auftraggebers oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 99 betroffen sind. Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d gelten nicht im Falle des Erwerbs von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.
(2)Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass keiner der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch bei Aufträgen von sehr geringem Wert davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss der Bewerber oder Bieter auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers, a) wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der Rechtsperson ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt; b) wenn die Vergabe von Unteraufträgen geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen.
(3)Für die Durchführung dieses Artikels gilt Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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